Die gute Nachricht ist, dass das Thema Verjährung für PVS-Mitglieder, soweit alle Privatabrechnungen über die PVS Niedersachsen abgewickelt werden, nicht relevant ist. Wir haben die von Ihnen eingereichten Rechnungen und damit Ihre Forderungen im Blick und mahnen bei Bedarf die ausstehenden Zahlungen in Ihrem Interesse für Sie an. Anders könnte es aussehen, wenn Rechnungen in Ihrer Praxis selbst von Ihnen geschrieben werden.
Das Jahresende ist für Inhaber noch nicht erfüllter Forderungen ein wichtiger Zeitpunkt: Ansprüche, für welche die regelmäßige, d. h. dreijährige Verjährungsfrist gilt, wie z. B. ärztliche Rechnungen, könnten zum 1. Januar des neuen Jahres verjährt sein. Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist im Regelfall der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den insoweit relevanten Tatsachen Kenntnis erlangt oder aber grob fahrlässig nicht erlangt hat. Dies bedeutet, dass solche Forderungen, die ihre Grundlage im Jahr 2022 haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjähren. Gläubiger entsprechender Forderungen haben verschiedene Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu verhindern; dies kann insbesondere durch die rechtzeitige Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfolgen.
Der Gläubiger hat bei der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen gegen den Schuldner nicht nur einen Anspruch auf die Erfüllung der Hauptforderung, sondern – im Fall von deren vollumfänglichem Bestehen – auch auf Ersatz sämtlicher durch die Rechtsverfolgung entstehender Kosten, insbesondere der Gebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes.
Wir raten dazu, offene Forderungen auf ein mögliches Verjährungsrisiko zum Jahresende hin zu überprüfen, oder – sicherheitshalber – anwaltlich überprüfen zu lassen. Droht Verjährung, so sollten umgehend den Verjährungseintritt hemmende Maßnahmen eingeleitet werden.