Leistungen eines Unternehmers unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Umsatzsteuer. Hiervon ausgenommen ist eine Vielzahl von Leistungen. So sind beispielsweise medizinische Leistungen, die unter anderem ein Arzt erbringt, nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie der Diagnose, Behandlung, Heilung oder Vorbeugung von Krankheiten bei Menschen dienen. Sobald ärztliche Leistungen nicht Bestandteil einer medizinisch indizierten Therapie sind, besteht keine Umsatzsteuerfreiheit. Dies gilt unabhängig davon, wer die Leistung zahlt und in welcher Form sie erbracht wird (z.B. Videosprechstunde).
Jede Leistung ist dabei isoliert zu betrachten und gesondert zu beurteilen. Ähnlich gelagerte Sachverhalte können zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Ergebnissen führen. Bei einem Patienten kann die Botox-Injektion aus ästhetischen Gründen erfolgen, bei einem anderen Patienten dient sie der Behandlung von chronischer Migräne. Aus diesem Grund ist es wichtig, die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung zu dokumentieren, um die Umsatzsteuerfreiheit gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Dies gilt besonders in Fällen, in denen zunächst der Eindruck entstehen kann, dass eine Behandlung kein medizinisches Motiv, sondern einen ästhetischen Hintergrund hat.
Weitere Beispiele für umsatzsteuerpflichtige Leistungen sind unter anderem Gutachten für Berufstauglichkeit oder für diverse Gerichtsverfahren, Blutabnahmen zur Kontrolle von Fahrtauglichkeit, Vorträge und schriftstellerische Tätigkeiten. Ebenso ist bei der Veräußerung von Produkten, wie etwa Vitaminpräparaten oder Kontaktlinsen, die Umsatzsteuerpflicht zu beachten. Nicht umsatzsteuerpflichtig ist hingegen der Fall, in dem ein Patient im Rahmen einer therapeutischen Behandlung eine über die reguläre Kassenleistung hinausgehende, höherwertige Leistung wünscht. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn bei einer Kataraktoperation auf Wunsch des Patienten eine hochwertigere Linse eingesetzt wird.
Zu beachten ist jedoch, dass nicht unbedingt Umsatzsteuer auszuweisen ist, nur weil steuerpflichtige Leistungen erbracht wurden. Sofern alle steuerpflichtigen Leistungen eines Unternehmers unter 25.000 EUR im Jahr bleiben, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Darüberhinausgehend ist im laufenden Jahr bis 100.000 EUR keine Umsatzsteuer auszuweisen. Bei übersteigen der 25.000 EUR Grenze ist im Folgejahr jeder Umsatz steuerpflichtig. In diese Grenze fallen jedoch alle Umsätze des Unternehmers, somit auch der Stromverkauf aus der Photovoltaikanlage oder die Vermietung der Garage an den Nachbarn.
Nicht anzuraten ist, Umsatzsteuer rein vorsorglich auf der Rechnung auszuweisen. Sobald die Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer enthält, ist diese auch an das Finanzamt abzuführen. Selbst dann, wenn nur Leistungen erbracht wurden, die unstreitig von der Umsatzsteuer befreit sind.
Ob und wann eine steuerfreie Heilbehandlung vorliegt, sollte von einem Steuerberater geprüft werden. Bei neuen oder bislang nicht eindeutig beurteilten Verfahren kann es zudem sinnvoll sein, vorab eine verbindliche Auskunft des Finanzamts einzuholen.
Mirja Heitsch
Steuerberater

BUST – Steuerberatungsges. mbH