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Telemedizin

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Welche telemedizinischen Leistungen sind abrechenbar?

Telemedizin richtig abrechnen

Telemedizin ist aus dem Praxisalltag nicht mehr wegzudenken: Sie ermöglicht medizinische Versorgung über räumliche oder zeitliche Distanzen hinweg, etwa per Videosprechstunde oder digitaler Beratung.
Vor allem für Patientinnen und Patienten mit eingeschränkter Mobilität oder aus ländlichen Regionen kann Telemedizin eine wertvolle Ergänzung zur Präsenzversorgung darstellen.

Doch wie lässt sich Telemedizin korrekt im privatärztlichen Bereich abrechnen? Die Bundesärztekammer (BÄK) hat gemeinsam mit privaten Kostenträgern, PKV und Beihilfe verbindliche Abrechnungsempfehlungen veröffentlicht,
die eine verlässliche Grundlage für die Abrechnung telemedizinischer Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bieten.

Welche telemedizinischen Leistungen sind abrechenbar?

Ärztliche Beratung per E-Mail
→ wird analog der GOÄ-Nr. 1 abgerechnet.
Ärztliche Beratung per Videosprechstunde
→ kann originär nach GOÄ-Nr. 1 oder Nr. 3 berechnet werden – Videosprechstunden gelten als besondere Form der Beratung mittels Fernsprecher.
Visuelle symptomatische Untersuchung per Video
→ analog zur GOÄ-Nr. 5
Rezept- und Überweisungsübermittlung per Video oder E-Mail durch medizinische Fachangestellte
→ analog der GOÄ-Nr. 2
Konsile oder interdisziplinäre Videokonferenzen zur Diagnosestellung
→ originär nach GOÄ-Nr. 60
Telemetrische Funktionsanalysen (z. B. bei implantierten Systemen)
→ analog zur GOÄ-Nr. 661


Wichtig:
 Bei der E-Mail-Abrechnung gelten Chats und SMS ausdrücklich nicht als abrechenbare Kommunikationsform.
Auch die Technik darf nicht im Vordergrund stehen – entscheidend ist, dass es sich um medizinischen Inhalt handelt.

Die Nutzung telemedizinischer Leistungen kann vielseitige Vorteile bringen:

  • Flexibilität im Praxisalltag, da Patientinnen und Patienten ohne Anfahrt konsultiert werden können.
  • Erweiterte Versorgungsmöglichkeiten, insbesondere für chronisch kranke oder mobil eingeschränkte Patienten.
  • Schnellere Erreichbarkeit, die zur Zufriedenheit und Bindung beiträgt.
  • Abrechnungsmöglichkeiten nach GOÄ, die sicherstellen, dass Ihre Leistungen vergütet werden.

Telemedizin bedeutet also mehr als nur eine Videosprechstunde: Sie kann Ihre Versorgungspalette sinnvoll ergänzen.
Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Unterstützung bei der konkreten Umsetzung in der GOÄ-Abrechnung benötigen.

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01.08.24

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