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Satzung (alte Version)

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Die „PrivatVerrechnungsStelle der Ärzte in Niedersachsen“ ist ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung (§ 22 BGB). Er hat seinen Sitz in Hannover.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Ärzte, soweit diese Aufgaben nicht von den zuständigen Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts übernommen worden sind.

Demgemäß tritt der Verein ein:

1. für die Unabhängigkeit des Arztes in seiner Berufsausübung und die freie Arztwahl,
2. dafür, dass die Heilbehandlung grundsätzlich der freiberuflichen Tätigkeit vorbehalten bleibt,
3. für eine gerechte und angemessene Vergütung der ärztlichen Leistung,
4. für die Abrechnung der Ärzte gegenüber den Krankenversicherungen, deren Mitgliedern und den Privatpatienten,
5. für die Hilfe im betrieblichen Buchführungs- und Rechnungswesen,
6. für die Beratung der Mitglieder in beruflichen und wirtschaftlichen Fragen ihrer Privatpraxis, um sie vor Nachteilen zu bewahren.

Die Tätigkeit des Vereins ist ein Beitrag auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und erfolgt unter Ausschluss jeden wirtschaftlichen Erwerbszwecks.

§ 3 Gliederung

Der Verein gliedert sich in Bezirksstellen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Arzt und jede ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft im Bundesgebiet werden. Mitglieder des Vereins können auch Vereinigungen sein, die eine bestimmte Fach- oder Berufsgruppe von Ärzten vertreten, sofern diese Vereinigungen sich kooperativ dem Verein anschließen. Auch Krankenhäuser und Medizinische Versorgungszentren können Mitglieder werden.

(2) Institutionelle Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine bevollmächtigte natürliche Person aus.

(3) Die Leistungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern werden in gesonderten Vereinbarungen festgelegt.

§ 5 Aufnahme

(1) Mitglieder bedürfen der Aufnahme durch den Verein. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der örtlichen Bezirksstelle, bei der die Aufnahme erfolgen soll. Die Aufnahme kann nur abgelehnt werden,
1. wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht erfüllt sind,
2. wenn Gründe vorliegen, die einem Mitglied gegenüber dessen Ausschluss rechtfertigen würden.

(3) Die Entscheidung des Vorstandes der örtlichen Bezirksstelle ist endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Fortfall der Beitrittsvoraussetzungen (§ 4),
c) durch Tod,
d) durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand seiner örtlichen Bezirksstelle.

(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand seiner örtlichen Bezirksstelle oder den Vereinsvorstand wegen einer groben Verletzung der Vereinsinteressen aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. 

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreiben schriftlich bekanntzugeben; hiergegen kann innerhalb von 30 Tagen – gerechnet vom Tage der Absendung – die Entscheidung der nächsten Hauptversammlung angerufen werden. 

Macht das Mitglied von dem Recht der Anrufung der Hauptversammlung keinen Gebrauch, so kann der Ausschluss gerichtlich nicht angefochten werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung seiner Bezirksstelle nur eine Stimme. Die Mitglieder üben ihr Stimmenrecht in der Hauptversammlung durch Delegierte ihrer Bezirksstelle aus. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Geschäftsordnung, die Geschäftsbedingungen und die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse zu befolgen. Die vom Verein geschlossenen Verträge sind von jedem Mitglied wie in eigener Person geschlossen anzusehen, ohne dass es hieraus persönlich verpflichtet wird.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Geschäftsführende Vorstand,
  • der Finanzausschuss.

(2) Die Mitglieder der Organe der PVS werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Durchführung der Wahl jeweils mit Schluss des vierten Kalenderjahres.
Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich. Sie erhalten Ersatz ihrer Aufwendungen und Auslagen nach den von der Hauptversammlung beschlossenen Bestimmungen.

(4) Über die Beschlüsse der Organe ist Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 9 Hauptversammlung (Delegiertenversammlung)

Zusammensetzung und Teilnahmerecht

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten des Vereins, repräsentiert durch Delegierte der Bezirksstellen, in der Hauptversammlung aus.

(2) Die Hauptversammlung besteht aus den gewählten Delegierten der Bezirksstellen, den Mitgliedern des Vorstandes und dem Finanzausschuss. Jede Bezirksstelle wird durch einen Delegierten vertreten.

(3) Wird ein Delegierter in den Vorstand oder Finanzausschuss gewählt, oder scheidet ein Delegierter aus, so tritt an dessen Stelle der gewählte 1. Stellvertreter, bei dessen Fehlen der gewählte 2. Stellvertreter, der jeweiligen Bezirksstelle. Ist kein Stellvertreter der jeweiligen Bezirksstelle vorhanden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.

(4) Die Mitglieder haben das Recht der persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung und ein der Tagesordnung angemessenes Rederecht, über dessen Umfang der Leiter der Versammlung entscheidet.

Einberufung und Beschlussfähigkeit

(5) Die Hauptversammlung wird vom I. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom II. Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens acht Wochen einberufen und geleitet. In dringenden Fällen ist eine fernmündliche oder in digitaler Textform übermittelte Einberufung möglich.

(6) Die Hauptversammlung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen. 

Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.

(7) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn der beschlussfähige Vorstand und mindestens 50% der gewählten Delegierten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit findet 30 Minuten nach dem geplanten Beginn dieser Versammlung eine zweite Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(8) Die Hauptversammlung beschließt, sofern es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stimmen werden nach dem Stimmrecht / Mehrfachstimmrecht der Delegierten entsprechend der Regelung in § 14 Abs. 3 gezählt. Dabei werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden.

(9) Beschlüsse der Hauptversammlung, welche
eine Änderung der Satzung,
der Geschäftsordnung,
der Errichtung, der räumlichen Abgrenzung oder
die Auflösung der Bezirksstellen bzw.
des Vereins
betreffen, bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der wirksam abgegebenen Stimmrechte. Beschlüsse hierüber dürfen nur gefasst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung (§ 9 Abs. 2) anwesend sind.

Aufgaben

(10) Der Hauptversammlung ist insbesondere vorbehalten:
a) die Aufstellung der Satzung des Vereins, der Geschäftsordnung, der Kassen- und Rechnungslegungsordnung,
b) die Wahl des I. und II. Vorsitzenden und der Beisitzer und deren Stellvertreter im Vorstand, der Mitglieder des Finanzausschusses, der Mitglieder sonstiger von der Hauptversammlung gebildeten Ausschüsse,
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
des Verwaltungskostenbeitrages, sonstiger Umlagen,
d) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das verflossene Rechnungsjahr, soweit sie nicht durch den Vorstand mit Billigung des Finanzausschusses ohne Mitwirkung der Hauptversammlung festgestellt werden,
e) die Beschlussfassung über
aa) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie über die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Gebäuden,
bb) die Bildung einer Betriebsmittelrücklage,
cc) die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder, der Organe und der sonstigen ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereins,
dd) die Entlastung des Vorstandes und Finanzausschusses,
ee) die Wahl der Abschlussprüfer,
ff) die Errichtung, die räumliche Abgrenzung und die Auflösung von Bezirksstellen,
gg) die Auflösung des Vereins.

§ 10 Vorstand

Wahl und Zusammensetzung

(1) Der Vorstand besteht aus dem I. und dem II. Vorsitzenden und 3 Beisitzern.
Ferner sind 3 Stellvertreter zu wählen, die entsprechend ihrem Wahlrang an die Stelle eines ausgeschiedenen Beisitzers treten.

(2) Gewählt werden können Mitglieder des Vereins, die von mindestens 4 Stimmberechtigten vorgeschlagen werden. Der I. und der II. Vorsitzende müssen Ärzte sein. Die Vorschläge zur Wahl des I. und II. Vorsitzenden müssen spätestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung in Textform bei der Hauptgeschäftsstelle des Vereins eingehen.

(3) Der Vorstand und die 3 Stellvertreter werden von der Hauptversammlung mit formal geheimer Stimmabgabe gewählt. Dem stehen Mehrfachstimmrechte nicht entgegen. Ist nur ein Wahlvorschlag eingebracht worden, erfolgt die Wahl der Vorgeschlagenen durch Akklamation.

(4) Der I. und II. Vorsitzende werden in jeweils getrennten Wahlgängen gewählt. Die Beisitzer und Stellvertreter werden in einem Wahlgang gewählt.

(5) Als I. Vorsitzender und als II. Vorsitzender ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Beisitzer und Stellvertreter werden der Reihenfolge nach gewählt, die der Abfolge der Stimmenmehrheit entspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Wahl und die Reihenfolge der Wahl.

(6) Scheidet der I. oder II. Vorsitzende des Vorstandes aus, hat unverzüglich eine Neuwahl für das frei gewordene Amt zu erfolgen.
Scheidet ein Beisitzer aus, tritt der Stellvertreter an seine Stelle.

(7) Für die Wahl gilt im Übrigen § 9 Abs. 8 dieser Satzung.

Einberufung und Beschlussfähigkeit

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom I. oder II. Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich, fernmündlich oder in digitaler Textform übermittelt, einberufen werden.

Den Vorsitz führt der I. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der II. Vorsitzende. Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe oder Stimmabgabe in digital übermittelter Textform, ist zulässig,

wenn der Vorsitzende, im zu begründenden Einzelfall, eine solche Beschlussfassung für notwendig hält und kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von 3 seiner Mitglieder, sofern eines der anwesenden Mitglieder der I. oder II. Vorsitzende ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Aufgaben

(10) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
a) die Vorbereitung der Hauptversammlung, die Aufstellung der Tagesordnungen und die Einberufung der Hauptversammlung
b) die Unterrichtung der Hauptversammlung über Vereinsangelegenheiten von besonderer Bedeutung,
c) den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Ernennung von Mitarbeitern zu leitenden Angestellten,
d) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Vereins zur Genehmigung durch die Hauptversammlung,
e) die Aufteilung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Vereins zur Genehmigung durch die Hauptversammlung,
f) die Entscheidung über die Verwendung von nicht benötigten Verwaltungskosten und von Betriebsmittelrücklagen,
g) die Entscheidung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
h) die Aufstellung und Änderung von Geschäftsbedingungen

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem I. und II. Vorsitzenden des Vorstandes, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und den Hauptgeschäftsführern.

(2) Der Geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) die Entwicklung und Konzeption neuer Strategien für die Erreichung des Vereinszweckes nach § 2 der Satzung,
b) die Optimierung und Organisation der Geschäftsabläufe für die Leistungserbringung gegenüber den Mitgliedern,
c) die Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes.

(3) Der Geschäftsführende Vorstand ist zur Beschlussfassung über die ihm zugewiesenen Aufgaben berechtigt, soweit damit nicht in die originären Zuständigkeiten des Vorstandes gemäß § 10 Abs. 10 eingegriffen wird.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in einem Turnus von acht Wochen stattfinden sollen. Die Sitzungen werden durch den I. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom II. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax / E-Mail einberufen. Es ist eine Einberufungsfrist von 3 Werktagen einzuhalten. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

(5) Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, die Hauptgeschäftsführer sind dabei nicht stimmberechtigt.

§ 12 Finanzausschuss

(1) Der Finanzausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Scheidet der Vorsitzende oder ein Beisitzer aus, erfolgt die Nachwahl auf der nächsten Hauptversammlung. Für den Übergangszeitraum bestellt der Vorstand durch Beschluss die Person des Vorsitzenden aus dem Kreis der Beisitzer.

(2) Der Vorsitzende des Finanzausschusses ist gleichzeitig Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.

(3) Für die Wahl gilt § 10 Abs. 2 bis 5 dieser Satzung entsprechend.

(4) Der Finanzausschuss überwacht die Kassenführung des Vereins. Er prüft den Haushaltsvoranschlag und den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichtes, soweit er den Rechnungsabschluss erläutert.

§ 13 Deckung der Ausgaben

(1) Die Aufwendungen des Vereins werden aus
a) Mitgliedsbeiträgen,
b) Verwaltungskostenbeiträgen,
c) Erträgen des Vereinsvermögens,
gedeckt.

(2) Für Leistungen, die die PVS im Sinne von § 2 Ziffer 4 und 5 der Satzung gegenüber ihren Mitgliedern erbringt, sind Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwaltungskostenbeiträge bemessen sich nach den von den Mitgliedern eingereichten Honorarforderungen und werden von den Honoraren einbehalten. Die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge bestimmt die Hauptversammlung. Die nach Erstellung des Jahresabschlusses nicht benötigten Verwaltungskostenbeiträge sind, unter Berücksichtigung von Rückstellungserfordernissen, an die Mitglieder zurückzuerstatten. Über die Höhe der Rückerstattung entscheidet der Vorstand gemäß § 10 Abs. 10 f).

(3) Wenn in einem Geschäftsjahr ein Zuschuss zur Bestreitung der notwendigen Aufwendungen und Rückstellungen erforderlich sein sollte, wird er für dieses Jahr der Betriebsmittelrücklage entnommen. Eine Nachzahlung darf nicht erhoben werden.

§ 14 Organisation der Bezirksstellen

(1) Die Mitglieder im Bereich einer Bezirksstelle bilden die Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder sind gemäß § 7 dieser Satzung stimmberechtigt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Sie wählen einen aus dem Vorsitzenden und einem 1. und einem 2. Stellvertreter bestehenden Vorstand. Der Vorsitzende ist der Delegierte zur Hauptversammlung. Für die Wahl findet § 10 Abs. 1 bis 6 dieser Satzung entsprechende Anwendung.

(3) Das Stimmrecht der Delegierten in der Hauptversammlung richtet sich nach der Anzahl der ordentlichen Mitglieder in der von ihnen repräsentierten Bezirksstelle. Der Delegierte verfügt über eine Stimme in der Hauptversammlung, wenn die Mitgliederzahl nicht mehr als 100 beträgt. Mit jeder Überschreitung eines Schwellenwertes von 100 Mitgliedern erhält der Delegierte jeweils eine weitere Stimme (Mehrfachstimmrecht). Ein Mehrfachstimmrecht darf nur einheitlich ausgeübt werden. Für die Ermittlung des Mehrfachstimmrechts gilt die eine Woche vor der Abstimmung ermittelte Mitgliederzahl.

(4) Die Bezirksstellen sind bei der Durchführung aller ihnen übertragenen Aufgaben an die Beschlüsse der Organe des Vereins (§ 8) gebunden.

§ 15 Vertretung, Verwaltung und Haftung

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsbefugt sind je zwei Vorstandsmitglieder.

(2) a) Der Vorstand beruft mindestens zwei Hauptgeschäftsführer als „Besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB. Diese besorgen die laufenden wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten des Vereins. Näheres ist durch die Geschäftsordnung und durch die vom Vorstand beschlossene Dienstanweisung für den Hauptgeschäftsführer geregelt. Die Dienstanweisung hat Regelungen zu treffen, welcher Hauptgeschäftsführer der Hauptgeschäftsführung vorsitzt.
b) Zu dem Tätigkeitsbereich der Hauptgeschäftsführer zählt zudem der Bereich der Vorfinanzierung der Honorarforderungen der Mitglieder (insbesondere die Prüfung der Bonität des Mitglieds, der Rahmenvertragsabschluss mit dem Mitglied und das Factoring). Diese Tätigkeit führen sie eigenverantwortlich durch. Der Vorstand bleibt insoweit Aufsichtsorgan.
c) Ist nur ein Hauptgeschäftsführer bestellt, ist dieser alleinvertretungsberechtigt. Sind mehrere Hauptgeschäftsführer bestellt, vertreten diese den Verein gemeinsam. Soweit nicht bereits durch diese Satzung anders bestimmt, kann der Vorstand jedem einzelnen Hauptgeschäftsführer jedoch das Recht zur Alleinvertretung des Vereins übertragen und die Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilen. Bei ausgehenden Zahlungen (bspw. durch Überweisung, Barzahlung, Barabhebung, Scheckausstellung) bedarf es der Freigabe durch zwei verfügungsberechtigte Personen. In diese Verfügungsberechtigung können neben dem Vorstand und den Hauptgeschäftsführern auch Angehörige der kaufmännischen Verwaltung einbezogen werden, und zwar jeder für sich in gemeinsamer Zeichnungsberechtigung mit einem Mitglied des Vorstandes, einem Hauptgeschäftsführer oder in eigener, gemeinsamer Zeichnungsberechtigung.
d) Die Hauptgeschäftsführer sind Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes, ohne selbst stimmberechtigt zu sein.

(3) Der Vorstand kann den Hauptgeschäftsführern Vollmacht erteilen, innerhalb der Verwaltung und der ihnen übertragenen Aufgaben den Verein rechtsgeschäftlich zu vertreten.

(4) Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 16 Rechnungslegung, Gerichtsstand

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§ 17 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins (§ 9 Abs. 9) kann nur beschlossen werden, sofern die Auflösung als Gegenstand der Tagesordnung angekündigt worden war.

(2) War die zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen 2 Monaten eine neue Hauptversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden der Mitglieder der Hauptversammlung (§ 9 Abs. 2) mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

(3) Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der I. und der II. Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. 

(4) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt zu gleichen Teilen an die Mitglieder.

Satzung alt

Ort

Beginn

01.08.24

Anforderungen

Aufgaben

Ansprechpartner