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GOÄ-Abrechnungen: Warum „konform“ nicht immer konform ist

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Leistung, Datum, Nummer und Steigerungssatz – schon ist die GOÄ-Abrechnung in ihrer Grundstruktur komplett. Oder doch nicht? Wir zeigen, worauf es ankommt.

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) legt in §12 fest, wie eine korrekte Rechnung privatärztlicher Leistungen aufgebaut sein muss. Sie muss folgende Elemente enthalten:

  • Datum der Leistungserbringung,
  • die jeweilige Nummer nach dem Gebührenverzeichnis,
  • und dem Multiplikator (bei Steigerung über dem üblichen Normalsatz mit Begründung),
  • Betrag und Bezeichnung der Leistungen,
  • sowie ggf. Auslagenersatz nach §10

GOÄ: Die Ausnahmen machen die Abrechnung komplex

Die aktuell gültige GOÄ enthält rund 2.400 Nummern und ihre Anwendung erweist sich als überaus komplex. Die Gebührenordnungspositionen schließen sich teilweise aus, dürfen nicht mehrfach oder nur mit einem fixierten Multiplikator abgerechnet werden.

Manche Leistungen fehlen trotz des umfassenden Katalogs – und die Abrechnung erfolgt nach dem sogenannten Prinzip der analogen Bewertung: Bei diesem Verfahren sind Gebührennummern mit vergleichbarem Aufwand heranzuziehen, um nicht in der GOÄ enthaltene medizinische Leistungen abrechnen zu können.

Und zu guter Letzt gibt es noch Besonderheiten wie die Höchstwerte: Jede Leistung ist mit einer Punktzahl versehen – überschreiten Abrechnungen bei komplexen Behandlungen eine bestimmte Gesamtpunktzahl, darf nur der in der GOÄ vorgegebene Höchstwert abgerechnet werden (z.B. im Labor oder im Abschnitt Radiologie).


GOÄ: Ihre PVS schützt Sie vor Abrechnungswirrwarr

Das alles im Blick zu behalten, ist schon eine Aufgabe für sich und kostet viel Zeit. Im schlimmsten Fall führt ein Streit über die korrekte Anwendung der GOÄ vor Gericht – oder zunächst erst einmal an den Empfangstresen Ihrer Praxis. Dann werden Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Fragen und im Zweifel auch unzufriedenen Patientinnen und Patienten konfrontiert.

Mit einem kompetenten Ansprechpartner wie Ihrer PVS entlasten Sie Ihre Nerven und Ihr Praxispersonal, das in dieser Zeit doch besser Behandlungen vorbereitet und sich dem reibungslosen Praxisablauf widmet. Aber Ihre PVS macht noch mehr:

Mit Plausibilitätsprüfungen stellt Ihre PVS sicher, dass Ihre Abrechnungen GOÄ-konform und vollständig sind. Dabei behalten Sie jederzeit die Kontrolle – Änderungen erfolgen nur mit Ihrer Zustimmung.

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GOÄ-Abrechnungen: Warum „konform“ nicht immer konform ist

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01.08.24

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