COVID-19-Schutzimpfung in Privatarztpraxen
Privat impft mit! Hier erhalten Sie Informationen zur Authentifizierung bei den Landesärztekammern, der Registrierung im PVS-Impfportal, dem Impfstoffbezug, der Meldung von Impfdaten sowie der Vergütung und Abrechnung.
stets aktuelle Informationen zur Kampagne erhalten Sie unter
www.pvs.de/privataerzte-impfen-mit
Ab dem 7. Juni 2021 können Sie als niedergelassene Privatärztinnen und Privatärzte (ohne Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung) Ihre Patientinnen und Patienten im Rahmen der dezentralen Impfkampagne gegen COVID-19 impfen. Grundlage dafür ist die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit in Ihrer Fassung vom 01 Juni 2021.1
Folgende Schritte sind dabei zu beachten:
- Aktuelles Formular der jeweiligen Landesärztekammer inkl. Selbstauskunft zur Authentifizierung als niedergelassen tätige/r Privatärztin/ Privatarzt anfordern, ausfüllen und bestätigen lassen.
- Mit bestätigtem Formular und Selbstauskunft (unterzeichnet, Praxisstempel) im PVS-Impfportal registrieren. Nach Freischaltung erhält jeder Nutzer eine Registrierungsbestätigung.
- Mit Registrierungsbestätigung des PVS-Impfportals , bestätigtem Formular der Landesärztekammer und ausgefülltem blauen Rezept kann in Apotheken Impfstoff bezogen werden.
- Erfolgte Impfungen sind tagesaktuell im PVS-Impfportal zu erfassen. Meldung an das RKI übernimmt das PVS-Impfportal.
- Abrechnung erfolgt monatlich oder quartalsweise über KV (direkt oder z.B. über die PVS)
Authentifizierung bei den Landesärztekammern
Nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit müssen alle niedergelassen tätigen Privatärztinnen und Privatärzte, die an der dezentralen Impfkampagne teilnehmen möchten, eine Bescheinigung ihrer Landesärztekammer einholen.
Hierfür müssen die privatärztlich tätigen Personen zunächst eine Selbstauskunft gegenüber der jeweils zuständigen Landesärztekammer abgeben, auf der die Privatärztinnen und Privatärzte ihre niedergelassene Tätigkeit mit bestimmten Kriterien bestätigen müssen. Entsprechende Formular-Muster für die Selbstauskunft sind bei der jeweiligen Landesärztekammer erhältlich. Nach Eingang der Selbstauskunft, bescheinigt die Landesärztekammer unter Zugrundelegung dieser Selbstauskunft, dass die Person ein privatärztlich tätiges Pflichtmitglied bei der Landesärztekammer ist. Diese Bescheinigung, bestehend aus Selbstauskunft und Bestätigung der Pflichtmitgliedschaft, sendet die Landesärztekammer wieder an die ersuchende Privatärztin oder Privatarzt zurück. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in den jeweiligen Bundesländern, kann die Bescheinigung auch von der für das Meldewesen zuständigen Bezirksärztekammer erstellt werden (z.B. in Rheinland-Pfalz). Diese Bescheinigung kann im nächsten Schritt für die Registrierung beim PVS-Impfportal und schließlich gemeinsam mit der Registrierungsbescheinigung für das PVS-Impfportal zur Bestellung bei der jeweiligen Bezugsapotheke genutzt werden.
Registrierung
Da auch die in den Privatpraxen durchgeführten Impfungen in das Monitoring (Impfsurveillance) des Robert Koch-Instituts (RKI) einfließen müssen, ist es notwendig, dass Sie sich zunächst als Impfarzt/ -ärztin im PVS-Impfportal , das Sie über die Webseite „www.privat-impft-mit.de“ erreichen, registrieren. Aus diesem Portal heraus, das von der IT-Tochter der Privatärztlichen Verrechnungsstellen im PVS Verband , der PADline GmbH, zur Verfügung gestellt wird und den gültigen Standards der EU-Datenschutzgrundverordnung entspricht, erfolgt künftig die tägliche
Meldung über die verabreichten Impfungen an das RKI.
Checkliste: Was brauchen Sie zur Registrierung?
- Bestätigtes Formular Ihrer zuständigen Landesärztekammer zum Nachweis der privatärztlichen Tätigkeit in Niederlassung
- Selbstauskunft (unterzeichnet, Praxisstempel)
- Mobilfunknummer
- Personalisierte E-Mail-Adresse
Sobald diese Bestätigung der Landesärztekammer vorliegt, können sich die interessierten Privatärztinnen und Privatärzte in dem PVS-Impfportal registrieren. Dieses ist über die Webseite „www.privat-impft-mit.de“ erreichbar. Achten Sie darauf, dass Sie bei der Registrierung möglichst
eine personalisierte E-Mail-Adresse angeben, da einfache „info@“ – Adressen in der Regel von anderen eingesehen werden können.
Nach Prüfung der Daten durch die PVS-Verbandsgeschäftsstelle erfolgt eine Freischaltung für das Portal . Die Zugangsdaten werden per SMS und E-Mail zugesandt. Dieser Prozess kann bis zu drei Werktagen in Anspruch nehmen.
Das Portal generiert eine Registrierungsbescheinigung, die als Anhang der Freischaltungs-E-Mail mit versendet wird. Diese Bescheinigung dient zusammen mit der Authentifizierungsbescheinigung der Landesärztekammer zur erstmaligen Legitimation der Bestellberechtigung in der Bezugsapotheke.
Impfstoffbestellung
Checkliste: Was brauchen Sie für die Impfstoffbestellung?
- Authentifizierungsbescheinigung der Landesärztekammer zum Nachweis der privatärztlichen Tätigkeit in Niederlassung
- Registrierungsbestätigung des PVS-Impfportals (bei der ersten Bestellung)
- Blaues Rezept (über den Praxisbedarf zu beziehen)
Jeweils spätestens montags erhalten alle im PVS-Impfportal registrierten Privatärztinnen und Privatärzte eine Information über den aktuellen Stand der verfügbaren Impfstoffmengen und der möglichen Bestellmengen für jeden COVID-19-Impfstoff, woraus sich bereits die zu erwartende Anzahl an Impfdosen pro Ärztin/Arzt erkennen lässt.
Die Bestellung des Impfstoffs erfolgt dann über „Ihre“ Apotheke. Denn nach der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit2 dürfen Apotheken nur Bestellungen von solchen Ärztinnen und Ärzten annehmen, die sie regulär auch mit Praxisbedarf versorgen. Dies ist wichtig, um Mehrfachbestellungen bei Apotheken zu vermeiden. Zudem kann so gewährleistet werden, dass der Impfstoff gleichmäßig verteilt wird.
Wichtig ist: Die Bestellungen erfolgen dosisbezogen und impfstoffspezifisch mit Impfzubehör (Kanülen, Spritzen und ggf. NaCl-Lösung) ausschließlich auf einem blauen Privatrezept (DIN A 6 quer). Dieses ist über fast alle Versender von ärztlichen Drucksachen bestellbar. Pro Ärztin oder Arzt ist ein Rezept auszufüllen. Die Rezepte dürfen keinesfalls mit Klebetiketten versehen werden, da sie in diesem Fall in den Rechenzentren nicht ausgelesen werden können. Selbstausgedruckte Formulare dürfen nicht verwandt werden, da für die Verarbeitung der Rezepte in den Rechenzentren eine bestimmte Papierqualität erforderlich ist.
Bei der ersten Bestellung sind zur Legitimation die Registrierungsbestätigung des PVS-Impfportals und die Authentifizierungsbescheinigung der zuständigen Landesärztekammer erforderlich.
Für die Bestellung kann ggf. eine maximale Bestellmenge festgelegt werden. Diese wird Ihnen wie oben beschrieben per E-Mail mitgeteilt.
Registrierte Privatärztinnen und Privatärzte bestellen die gewünschte Menge Impfstoffe für eine Woche jeweils bis Dienstag bis spätestens 12:00 Uhr, für die darauffolgende Woche bei ihrer Apotheke.
Dieser Vorlauf ist aus folgenden Gründen erforderlich:
- Die Impfstoffe werden ebenfalls nur einmal pro Woche von den pharmazeutischen Herstellern an den Großhandel ausgeliefert.
- Bei dem Impfstoff Comirnaty® (BioNTech) muss der Auftauvorgang und die dann nur begrenzte Haltbarkeit von 31 Tagen bei Temperaturen von 2 bis 8 °C berücksichtigt werden (einschließlich einer möglichen maximalen Transportzeit bei diesen Temperaturen von höchstens 12 Stunden).
- Bei dem Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen® (Johnson & Johnson) muss der Auftauvorgang und die dann nur begrenzte Haltbarkeit von 3 Monaten bei Temperaturen von 2 bis 8 °C berücksichtigt werden.
- Es muss die tatsächlich zur Verfügung stehende Menge Impfstoffdosen gegen die insgesamt bestellte Menge abgeglichen werden. Ist Letztere größer, müssen die bestellten Mengen entsprechend gekürzt werden. Die Kürzungen erfolgen gleichmäßig gegenüber allen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, die COVID-19-Impfstoff bestellt haben. Zudem muss eine gleichmäßige Verteilung der verfügbaren Impfstoffe auf die Bundesländer anhand der Bevölkerungsanzahl gewährleistet werden.
- Die Anzahl der Dosen pro Arzt und Woche ist zunächst begrenzt und wird fortlaufend an die bereitstehende Impfstoffmenge angepasst.
Die Apotheken informieren bis Donnerstag der Bestellwoche die Praxen über die tatsächlichen Liefermengen. Insbesondere zu Beginn ist damit zu rechnen, dass abhängig vom gesamten Bestellvolumen die Ärztinnen und Ärzte weniger Dosen erhalten als sie bestellt haben. Eine größere Lieferung als die bestellte Menge ist ausgeschlossen. Zudem kann es sein, dass die Liefermenge an die Vial-Größe des Impfstoffes angepasst wird (bei BioNTech/Pfizer 6 Dosen,
bei AstraZeneca 10 Dosen, bei Johnson & Johnson 5 Dosen).
Die bestellende Ärztin/der bestellende Arzt bestellt mit dem Impfstoff auch die entsprechende Menge Zubehör, d.h. Spritzen, Kanülen, ggf. NaCl-Lösung. Eine nähere Spezifikation des Zubehörs inklusive eines Sicherheitspuffers auf der Bestellung ist nicht erforderlich, da das Impfzubehör impfstoffbezogen standardisiert ist.
Das Zubehör umfasst Spritzen und Kanülen sowie die zur Rekonstitution von Comirnaty® (BioNTech) benötigte sterile NaCl-Lösung. Desinfektionsmittel und Tupfer werden nicht mitgeliefert. Diese entnimmt die Ärztin/der Arzt aus dem eigenen Vorrat.
Hinweis: Um sechs Dosen aus einem Vial von Comirnaty® (BioNTech) entnehmen zu können, ist auf die Verwendung einer geeigneten Kombination aus Spritzen und/oder Nadeln hinsichtlich des Totvolumens zu achten. Die Kombination aus Spritze und Nadel mit geringem Totvolumen sollte ein Totvolumen von nicht mehr als 35 Mikrolitern haben. Die Anlieferung des Impfstoffs inklusive Impfzubehör erfolgt über die Apotheke jeweils am Montagnachmittag bzw. Dienstagvormittag der auf die Bestellung folgenden Woche.
Dokumentation / Tagesaktuelle Meldung von Impfdaten
Die Coronavirus-Impfverordnung sieht in § 4 Absatz 1 Satz 2 für Praxen die Meldung eines eingeschränkten Datensatzes zu den durchgeführten Impfungen vor. Täglich sind nur die Daten zu übermitteln, die das Robert Koch-Institut für die laufende Beobachtung des Impfgeschehens
benötigt.
Es gibt keine weiteren Dokumentationsvorgaben. Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Impfungen wie gewohnt in der Patientenakte und im Impfpass.
Für die tägliche Meldung nutzen Praxen das PVS-Impfportal . Sie tragen dort jeweils bis 23:59 Uhr ihre Daten ein. Die Weiterleitung ans RKI erfolgt automatisch aus dem Portal heraus.
Checkliste: Welche Daten sind im PVS-Impfportal täglich zu erfassen?
- die Anzahl der Impfungen nach Zeitpunkt in der Serie(Erst- oder Folgeimpfung) aufgegliedert nach Impfstoff
- die Anzahl der unter 18-jährigen bei den Erst- und Folgeimpfungen
- die Anzahl der über 60-Jährigen bei den Erst- und Folgeimpfungen
Einige technische Details zum PVS-Impfportal
Das PVS-Impfportal basiert auf der erprobten Technologie des „PAD transfer“- Portals, einer WEB-Anwendung, die auf eigenen Ubuntu-Servern innerhalb einer VM-Ware Infrastruktur betrieben wird. Weitere Funktionen werden durch eine SMS-Infrastruktur und einen Integrationsserver sichergestellt. Zur Datenspeicherung kommt ein eigener postgresql-Server zum Einsatz. Die Server befinden sich in einem hochsicheren ISO27001 zertifiziertem High-End Rechenzentrum des RZ-Betreibers ‚Lumen‘ in Hamburg in einem eigenen 19“-Rack. Eine Zugangskontrolle ist über Chipkarte und biometrischen Handflächenscanner sichergestellt.
Vergütung und Abrechnung
Die Höhe der Vergütung für ärztliche Leistungen bei der COVID-19-Schutzimpfung erfolgt nicht auf Grundlage der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte. Vielmehr ist in der Coronavirus-Impfverordnung festgelegt, dass die Vergütung einheitlich für alle beteiligten Ärztinnen und Ärzte
aus Bundesmitteln erfolgt.
Demnach erhalten auch beteiligte Privatärztinnen und Privatärzte:
- 20 Euro je Impfung - Die Leistung umfasst die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen.
- 35 Euro für den Hausbesuch und 15 Euro für den Mitbesuch - Ist für die Impfung ein Hausbesuch notwendig, gibt es zusätzlich 35 Euro. Für das Impfen jeder weiteren Person in derselben Einrichtung oder sozialen Gemeinschaft werden jeweils 15 Euro zusätzlich zur Impfung vergütet.
- 10 Euro für ausschließliche Impfberatung ohne Impfung - Erfolgt nur eine Impfberatung ohne nachfolgende Schutzimpfung sind 10 Euro vorgesehen. Die Impfberatung kann auch telefonisch oder per Videosprechstunde stattfinden. Die Vergütung der ausschließlichen Impfberatung neben einer Impfung oder einem Besuch ist ausgeschlossen.
Wichtig: Die Vergütung setzt nach der Coronavirus-Impfverordnung die Meldung der erforderlichen Impfdaten an das RKI über das PVS-Impfportal voraus.
Nach der Coronavirus-Impfverordnung erfolgt die Abrechnung der im Rahmen der COVID-19-Schutzimpfung erbrachten Leistungen durch Privatärztinnen und Privatärzte monatlich oder quartalsweise über die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Einzugsbereich die Praxis liegt.
Hierzu kann in der Regel eine CSV-Datei mit den o.g. impfbezogenen Daten nebst weiteren notwendigen Daten des Arztes an die KV übermittelt werden. Details zu den spezifischen Anforderungen der jeweiligen KV sind im Einzelfall mit dieser auf der Grundlage der jeweils aktuellen Abrechnungsvorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abzuklären.
Zur Unterstützung des Abrechnungsvorganges für die registrierten Privatärztinnen und Privatärzte wird das Impfportal die automatische Erstellung einer „Abrechnungs-CSV-Datei“ ermöglichen. Diese Datei enthält wesentliche Informationen aus der Dokumentation, die für die Abrechnung gegenüber der KV notwendig sind.
Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit, dass registrierte Privatärztinnen und Privatärzte die „Abrechnungs-CSV-Datei“ ihrer / einer PVS zuleiten, um diese mit der Abwicklung des Abrechnungsvorganges über die KV zu betrauen.
Eine Initiative des Privatärztliche Bundesverbandes (PBV) und des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS Verband) - kontakt@privat-impft-mit.de
1 Vgl. Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 01. Juni 2021
2 Vgl. Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen und Betriebsärzte vom 31. Mai 2021.
Downloads
COVID-19- Schutzimpfung in Privatarztpraxen - Detailinformationen
Bundesanzeiger - Allgemeinverfügung des BMG zur Verteilung von Impfstoffen, 02.06.2021
Bundesanzeiger - Verordnung zum Anspruch auf eine Schutzimpfung, 02.06.2021
wichtige Links
Webseite zur Kampagne "Privat impft mit!"
Impfportal für "Privat impft mit!"