Ärztliche Tätigkeiten werden je nach Art steuerlich unterschiedlich bewertet. Der angestellte Arzt erzielt grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Da der selbstständige Arzt Einkünfte aus sog. Katalogberufen erzielt, werden die Einkünfte meist den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zugeordnet. Dies kann auch unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte erfolgen, sofern aufgrund der eigenen Fachkenntnisse eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit beibehalten wird (sog. Stempeltheorie).
Vor einigen Jahren wurde bereits höchstrichterlich geurteilt, dass die Einkünfte von Ärzten abweichend davon unter bestimmten Voraussetzungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sind. Dies gilt, sobald eine Vielzahl angestellter Ärzte dazu führt, dass eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit nicht mehr gewährleistet ist.
Eine Berufsausübungsgemeinschaft wird ebenfalls vollständig gewerblich infiziert, wenn zusätzlich zu den selbstständigen Einkünften nicht nur geringfügige gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Ein Beispiel ist, wenn eine dermatologische Praxis auch Kosmetikprodukte oder ein Augenarzt Kontaktlinsen vertreibt.
Diese gewerbliche Infektion kann bereits eintreten, wenn nur ein Gesellschafter gewerbliche Tätigkeiten ausübt. Hierzu musste der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 04.02.2025 – VIII R 4/22 über folgenden Fall entscheiden: in einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft war ein Gesellschafter im Schwerpunkt mit administrativen Aufgaben betreut. Es wurden nur 5 Patienten konsiliarisch beraten, es erfolgten keine Behandlungen „direkt am Stuhl“.
Der BFH entschied, dass ein Mitunternehmer im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst ausübt, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringe. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers könne auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Zum Berufsbild eines Zahnarztes gehören auch Tätigkeiten, welche die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft betreffen, diese seien schließlich zwingend notwendig für die Ausführung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen.
Das Urteil ist mit Vorsicht zu genießen, denn ohne die konsiliarische Beratung der Patienten wäre dieses ggf. anders ausgefallen. Wie viele direkte Patientenkontakte genügen, um eine freiberufliche Tätigkeit in dem von der Rechtsprechung geforderten geringfügigen Umfang zu bejahen, kann man daraus nicht verallgemeinernd entnehmen. Zusammenfassend lässt sich festhalten: je höher der Anteil der Tätigkeit als behandelnder Arzt ist, desto sicherer ist die Anerkennung als freiberufliche Tätigkeit.
Die Beurteilung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb führt häufig dazu, dass die Praxis buchführungspflichtig wird und sofern der Gewinn 24.500 EUR übersteigt, Gewerbesteuer zu zahlen ist. Je nach Region kann die Gewerbesteuer zu einer Steuermehrbelastung führen. Wie hoch diese ist, hängt vom Einzelfall ab. Inwieweit die Tätigkeiten als gewerblich angesehen werden, was zu einer Infektion der gesamten Praxis führen kann, sollte immer mit dem Steuerberater besprochen werden. In Einzelfällen ist auch anzuraten, eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt einzuholen.
Ein Artikel der BUST – Steuerberatungsgesellschaft mbH